Mehr Ketzerisches zur Zukunft des Bankgeschäftes
Im Nachgang zu dem Beitrag “Ketzerisches zur Zukunft des Bankgeschäftes“ ein Update aus aktuellem Anlass mit einer Verbeugung an Reinhard, der mich vor einiger Zeit auf Thomas M. Hoenigs Vorschlag aufmerksam gemacht hat.
Thomas M. Hoenig ist Präsident der Federal Reserve Bank von Kansas City und hat am 6. März 2009 und am 21. April 2009 Vorschläge unterbreitet, die dazu geeignet sein sollen Exzesse – wie in der jüngsten Finanzkrise – einzugrenzen und zu vermeiden.
Wir sind noch mitten in den Aufräumarbeiten – Banken und Einleger werden und wurden reihenweise von Staaten und Zentralbanken und einschlägigen Institutionen „gerettet“, „weil die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ein öffentliches Gut ist“ [sic!]und, weil „eigentlich keine der taumelnden Banken wegen ihrer Systemrelevanz insolvent gehen durfte“ so Hannes Rehm (Sprecher des Soffin) in einem sehr erhellenden FAZ-Gespräch. Diese Konstellation „öffentliches Gut“ einerseits und „Systemrelevanz“ andererseits produziert jenen unschönen Effekt, den Ökonomen „moral hazard“ betitelt haben und der geeignet ist das Entstehen von „Finanzblasen“ zu begünstigen. Ein Teufelskreis.
Es gibt allerlei Denkansätze diesen Teufelkreis zu durchbrechen. Der Ansatz „Making Banking Boring“, eng verwandt mit dem Ruf nach stärker Regulierung, oder – an der Systemrelevanz ansetzend – der Vorschlag der „Refragmentation“ also das Ziel Banken in der Größe zu bescheiden (Smaller banks will not make us safer); aber diese Ansätze gehen m. E. am Kernproblem vorbei.
Kein Vorschlag ist jedoch so radikal wie der von Hoenig und keiner – so meine Ansicht – kommt dem Kern des Problems so nahe.
Walter Eucken hat 1952 in seiner „Bibel“ der marktwirtschaftlichen Ordnungspolitik „Grundsätze der Wirtschaftspolitik“ einige konstituierende Merkmale für eine marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung aufgeführt. Er schreibt über das Prinzip der Haftung:
„Die Haftung hat im Aufbau der wirtschaftlichen Gesamtordnung große Funktionen, wenn die Gesamtordnung eine Wettbewerbsordnung sein soll. Dann soll sie die Auslese der Betriebe und leitenden Persönlichkeiten ermöglichen oder erleichtern. Sie soll weiter bewirken, daß die Disposition des Kapitals vorsichtig erfolgt. Investitionen werden um so sorgfältiger gemacht, je mehr der Verantwortliche für diese Investitionen haftet. Die Haftung wirkt insofern also prophylaktisch gegen eine Verschleuderung von Kapital und zwingt dazu, die Märkte vorsichtig abzutasten.“
Soweit es das Bankgeschäft (aber nicht nur dieses) heute betrifft, wird dieses konstituierende Prinzip der Haftung, das Eucken als so wesentlich für eine marktwirtschaftliche Ordnung ansieht, auf zwei Ebenen durchbrochen.
Da ist zunächst die „beschränkte Haftung“ der Eigentümer von Kapitalgesellschaften, die prinzipiell in einer Marktwirtschaft „systemfremd“ ist. (Wer dieses Thema vertiefen möchte greife zu dem Buch des bekannten amerikanischen Journalisten Walter Lippman – „The Good Society“.)
Zwar haften die Eigentümer einer Aktiengesellschaft, aber sie haften eben beschränkt mit ihrem Kapitaleinsatz und nicht unbeschränkt. Damit ist auch das Interesse der Eigentümer an der Art und Risikoneigung der Geschäftsführung weitestgehend reduziert auf die Erzielung eines Ertrages.
Die zweite Ebene auf der das Prinzip der Haftung im Bankgeschäft (und nicht nur dort) zusätzlich durchbrochen ist, manifestiert sich in der Trennung von Eigentum und Management, die heute für die Mehrzahl der großen Kapitalgesellschaften vorherrscht. Das Management riskiert jedoch kein Kapital, sonder allenfalls zukünftiges Einkommen und dies meist nur vorübergehend.
Damit ist aber genau jenes konstituierende Element einer Marktwirtschaft, das (s. o.) wegen der unbeschränkten Haftung, die vorsichtige Disposition des Kapitals und die sorgfältige Planung und Durchführung von Investitionen gewährleisten soll, ausgehebelt.
Und genau an dieser Schwachstelle setzt der Vorschlag von Thomas M. Hoenig an. Hoenigs „Resolution Framework“ will genau diese fehlenden Haftung im Bankensystem wieder herstellen. Unter der Devise „SUCCESS DEPENDS ON FAILURE“ legt Hoenig einen Katalog an Regeln vor, der in der letzten Stufe vorsieht:
“Shareholders at failing banks must lose their investment, and senior management and the board of directors must be replaced for both efficiency and equity purposes. Markets will not be efficient unless those who may benefit from taking risk actions also bear the costs when those actions lead to losses, and equitable treatment requires that the same rules apply to all firms regardless of size.”
(Hoenig, 21-04-09, S. 33)
[Frei übersetzt: Aktionäre fallierender Banken müssen ihr Kapital verlieren, und Vorstand sowie Aufsichtsrat müssen aus Effizienz- und Billigkeitsgründen ersetzt werden. Märkte werden nicht leistungsfähig sein, es sei denn diejenigen, die von Risikomaßnahmen profitieren, tragen auch die Kosten dafür, wenn jene Maßnahmen zu Verlusten führen - wobei der Gleichheitsgrundsatz erfordert, dass die gleichen Richtlinien auf alle Unternehmen unabhängig von der Größe zutreffen.]
Hoenigs Vorschlag läuft also darauf hinaus, die Eigentümer- und Managementhaftung dann wieder einzuführen, wenn das Kind in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen ist. Aus meiner Sicht ein richtiger Gedanke, der aber leider erst ansetzt, wenn der Schaden entstanden ist.
Wenn es richtig ist, dass „die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ein öffentliches Gut ist“ (wie Soffin-Chef Rehm s. o. vorträgt), warum sollte man nicht aus der Not eine Tugend machen und die beschränkte persönliche Haftung bei den Eigentümern und dem Management von Banken (ohnehin ein staatliches Privileg der Rechtsordnung) grundsätzlich aufheben? Anders gefragt – ist die Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ein öffentliches Gut ist (das in normalen Zeiten erhebliche Erträge abwirft) ein hinreichender Grund entstehende Verluste auf die Allgemeinheit abzuwälzen?
Ich kann diesen Grund nicht erkennen – ganz im Gegenteil. Der Staat delegiert an das Bankensystem (qua staatlicher Lizenz) einen Teil der staatlichen Hoheitsrechte – nämlich die Versorgung der Allgemeinheit mit Liquidität und Kredit nach bestimmten Regeln. Dieses Privileg der Banken ist machtvoll und (richtig ausgeübt) sehr profitabel. Warum also sollte die Allgemeinheit nicht erwarten dürfen, dass jene, denen der Staat dieses Privileg überträgt, nicht mit ihrem gesamten Vermögen haften?
Ich sehe auch keinen Nachteil den eine solche Regelung hätte, weder national noch international. Allenfalls technische Gestaltungsprobleme; aber die lassen sich über klassifizierte und verbriefte Nachschussverpflichtungen etc. lösen.
Umgekehrt ist der Traum von einem sich selbst tragenden privaten Bankensystem nach dieser Krise ausgeträumt. Der Staat (die Allgemeinheit) wird in letzter Konsequenz immer für das Bankensystem einstehen müssen; und weil das so ist, sollten die, die dieses Geschäft betreiben, zuerst und sehr viel empfindlicher haften.
Die neue Haftungsregel – nun für alle Vorstände – ist geradezu lächerlich, weil Aktionäre und Gläubiger kein Klagerecht haben. Text der Neuregelung: § 93 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird folgender Satz angefügt:
„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung
eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“
Wochenendgrüße!
























